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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2019
§ 46f Koordination
Die Behörden nach § 46 d Abs. 1 Z 1 und 2 haben alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 oder Aktionspläne gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031, jeweils so rechtzeitig AN den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung AN Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission möglich ist.
