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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2002
§ 36 Erklärung zum Erholungswald
(1) Besteht AN der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
- a) für die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder
- b) die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind
- a) das Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,
- b) die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende Anzahl der Waldbesucher kommt,
- c) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
- d) Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche regelmäßig begehen,
- e) der Waldeigentümer.
(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.
(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5)
- a) Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (§ 18),
- b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (§ 81),
- c) Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung
(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) möglichst gewahrt bleiben.
(6) Auf die Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des § 31 und des Abschnittes X Anwendung.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag oder Von Amts wegen die Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen nach Abs. 4 zu widerrufen.
