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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2002
§ 173 Sachverständigentätigkeit der Behörden
(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, Von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
- a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
- b) festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und
- c) das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,
(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.
