§ 9 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 9 Forschungsdatenbank
Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:
1. Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
3. Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
4. Fristigkeit,
5. Finanzierung durch den Bund,
6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
8. Verwertungen,

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