§ 9 FNBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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