§ 3 FNBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 3 Aufgaben der Fachstelle
Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Einbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
2. Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
3. Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
4. Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
5. Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
6. Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
7. Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
8. Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
9. Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
10. Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
11. Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
12. Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
13. fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
14. Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

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