§ 1 FNBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 1 Zielbestimmung
Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.

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