§ 15 FMG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 21.06.2013
§ 15 Amtliches Verzeichnis
Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.

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