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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2015
§ 21 Statistik
(1) Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh auf elektronischem Weg die in Abs. 2 genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.
(2) Für die Auswertung gemäß Abs. 1 sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:
- 1. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen,
- 2. Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften sowie Anzahl und Art der Geburten,
- 3. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und
- 4. Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.
(3) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat die Auswertung gemäß Abs. 1 und die im Genanalyseregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in § 79 Abs. 2 GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh zu veröffentlichen.
