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5. Abschnitt Dokumentations- und AuskunftspflichtenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2015
§ 18 Aufzeichnungen
(1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
- 1. Namen,
- 2. Geburtstag und -ort,
- 3. Staatsangehörigkeit und
- 4. Wohnort
(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.
