§ 26 FMAG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Sechster Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 26 Behörden
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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