§ 21 FMAG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 21 Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
zu melden.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

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