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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 8 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
