§ 30 FMAG 2016

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

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