§ 18 FMAG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Vierter Abschnitt Konformitätsbewertungsstellen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 18 Notifizierende Behörde
Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.

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