§ 29 FMABG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 29
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.

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