§ 26C FMABG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2013
§ 26c
Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

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