§ 24 FMABG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 24 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

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