§ 27 FM

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2024
§ 27 Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
Die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

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