§ 1 FM

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2024
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

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