§ 12 FLUGABGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 12 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

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