§ 2 FLEXKAPGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 2 Rechtsformzusatz
Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte