§ 16 FLEXKAPGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 16 Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
(1) Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 23 einzuziehen.

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