§ 11 FLEXKAPGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 11 Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
(1) Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, AN wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft Beendet wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte