§ 39O FLAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 39o
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Beiträge für die nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. k ASVG, 3 Abs. 3 Z 5 GSVG, § 4a Abs. 1 Z 5 BSVG versicherten Personen nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.

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