§ 1 FKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

1. HAUPTSTÜCK ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 1 Ziel
Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

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