§ 9 FINSTRZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 9 Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
(2) Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.
(5) Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung Von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

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