§ 18 FINSTRZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2014
§ 18 Voraussetzungen
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

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