ART. 1 § 65 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht. 1. Spruchsenate.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
Art. 1 § 65
(1) Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.
(2) Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

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