ART. 1 § 201 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
Art. 1 § 201 Zu § 108
Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten AN die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.

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