ART. 1 § 148 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

G. Selbständiges Verfahren.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1959
Art. 1 § 148
Soll gemäß § 18 im selbständigen Verfahren auf Verfall erkannt werden, so sind die Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes, mit Ausnahme des § 147, sinngemäß anzuwenden. Die mündliche Verhandlung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses nicht dem Spruchsenat obliegt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte