ART. 1 § 142 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
Art. 1 § 142
(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

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