ART. 1 § 115 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

VI. Hauptstück. Gang des Verfahrens. A. Untersuchungsverfahren.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
Art. 1 § 115
Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt Von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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