§ 9 FINSTAG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 07.11.2015
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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