§ 4 FINSTAG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 27.10.2008
§ 4 Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung
Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes AN Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

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