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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 7 Lehr- und Forschungspersonal
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal AN Fachhochschulen und AN Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
- 1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und
- 2. nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
- 3. bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.
(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.
(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein Dienstverhältnis'>Freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
(5) Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden AN öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
