Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2021
§ 3a Gemeinsame Studienprogramme
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden AN den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.
