§ 13 FFGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 13
Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

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