§ 6 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 6
(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
(1a) Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVRZahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie AN Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.
(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

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