§ 26 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2022
§ 26 Berichtigungen
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder Von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

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