§ 12 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 12 Urkundensammlung
(1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.
(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte