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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 9 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
- 1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
- 3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
- 4. Familienstand und Geschlecht;
- 5. Beruf bzw. Tätigkeit;
- 6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
- 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
- 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
- 9. Bescheide;
- 10. Bankverbindung und Kontonummer;
- 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
- 12. Zahlungsbeträge.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
