§ 21 FAGG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 13.06.2014
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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