§ 51 EZG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 51 Zustellvollmacht
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte