§ 19 EZA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.08.2003
§ 19 Beurlaubung
(1) Gehen Bedienstete des Bundes ein Arbeitsverhältnis'>Befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.

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