§ 11 EZA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.08.2003
§ 11 Geschäftsführung
Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

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