§ 4 EWG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.02.2024
§ 4 Vollziehung
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu vollziehen.

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