§ 25 EUWO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.03.1996
§ 25 Ort der Ausübung des Wahlrechts
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht Grundsätzlich AN dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

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