ART. 1 § 5

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2000
Art. 1 § 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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