§ 74 EU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 74 Form
(1) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Form zu verständigen.
(2) Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen (Ständiger Ausschuss).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte